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> Schulordnung
Alle Personen- und Berufsbezeichnungen beziehen sich gleichwertig auf beide Geschlechter
Die Delegiertenversammlung erlässt gestützt auf Art. 8 lit. g der Zweckverbandsvereinbarung vom 12. März 2009 folgende Schulordnung für die Musikschule Am Alten Rhein:
1. Allgemeines
Art. 1 Verbandsgebiet
Die Musikschule Am Alten Rhein ist das musikalische Kompetenzzentrum der Verbandsgemeinden Thal, Rheineck und St. Margrethen.
Art. 2 Schuljahr, Ferien
Das Schuljahr umfasst zwei Semester. Beginn und Ende richten sich nach der St. Gallischen Volksschule, die Ferien nach denjenigen der Verbandsgemeinden.
Für weiterführende Kurse und Angebote gelten die entsprechenden Zusatzbestimmungen.
2. Musikschüler
Art. 3 Zulassung
Zum Musikunterricht zugelassen sind alle Einwohner aus den Verbandsgemeinden.
Sofern genügend Plätze vorhanden sind, können auch Musikschüler aus Nichtverbandsgemeinden den Musikunterricht der Musikschule Am Alten Rhein in Anspruch nehmen.
Art. 4 Aufnahme, Zuteilung
Die Aufnahme in die Musikschule ist in der Regel nur auf Beginn eines Semesters möglich. Anmeldungen sind der Schulleitung auf besonderem Formular spätestens bis zu den im Erlass „Gebührentarife“ ersichtlichen Anmeldeterminen einzureichen. Bei Musikschülern, welche den Unterricht bereits besuchen und bei denen keine fristgerechte Abmeldung vorliegt, wird der Unterricht automatisch für das nächste Semester verlängert.
Über Aufnahme und Zuteilung entscheidet die Schulleitung. Bei beschränktem Platzangebot erfolgt die Aufnahme in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
Mit der Anmeldung anerkennen die Musikschüler bzw. deren Eltern die Schulordnung.
Art. 5 Besuchspflicht
Der Unterricht ist pünktlich und regelmässig zu besuchen.
Art. 6 Absenzen
Absenzen sind dem Musiklehrer möglichst frühzeitig zu melden. Es kann von den Eltern eine schriftliche Begründung verlangt werden.
Art. 7 Austritte
Der Austritt aus der Musikschule ist nur auf Ende eines Semesters möglich. Er ist der Schulleitung auf besonderem Formular spätestens bis zu den im Erlass „Gebührentarife“ ersichtlichen Abmeldeterminen, bekannt zu geben.
Art. 8 Ausschluss
Musikschüler, denen es offensichtlich am Willen zum Erlernen eines Instrumentes mangelt oder die sich im Unterricht ungebührlich betragen, können von der Schulleitung nach Anhören des Musiklehrers und der Eltern aus der Musikschule ausgeschlossen werden.
Im Falle einer Betreibung wegen ausstehender Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Musikschule Am Alten Rhein ist der Unterricht per sofort ausgesetzt und das Vertragsverhältnis endet auf Ende Semester.
3. Unterricht
Art. 9 Ort
Der Unterricht findet in der Regel im Wohnort des Musikschülers statt. Ausnahmsweise kann der Unterricht in Privaträumen stattfinden.
Bei weniger als vier Anmeldungen für ein bestimmtes Instrument an einem Ort kann der Unterricht am Wohnort nicht gewährleistet werden.
Art. 10 Dauer
Die wöchentliche Lektion dauert im Instrumental- und Vokalunterricht je nach Wahl 30, 45 oder 60 Minuten. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag auf 90 Minuten erhöht werden.
Vom 2./3. Unterrichtsjahr an wird eine Lektionsdauer von 45 Minuten empfohlen.
Art. 11 Einzel- /Gruppenunterricht
Der Instrumental- und Vokalunterricht erfolgt in der Regel im Einzelunterricht. Soweit organisatorisch möglich, kann der Unterricht auch in Gruppen angeboten werden.
Art. 12 Fächerangebot
Das Fächerangebot kann dem separaten Erlass „Gebührentarife“ entnommen werden.
Art. 13 Stundenplan
Der Stundenplan wird von den Musiklehrern in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat und den örtlichen Schulleitungen erstellt.
Der Unterricht findet in der schulfreien Zeit statt.
Art. 14 Unterrichtsausfälle
Von Musiklehrern abgesagte Lektionen werden vor- oder nachgeholt, eventuell auch in Form von Gruppenlektionen.
Wegen obligatorischer Musikschulveranstaltungen können ausnahmsweise einzelne Lektionen in geringem Masse gekürzt werden.
Wegen Krankheit oder Unfall der Lehrperson sowie ähnlicher Ereignisse ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt.
Mindestens eine Woche vorher vom Schüler abgesagte Lektionen werden nach Möglichkeit nachgeholt, es besteht dazu aber keine Verpflichtung. Wegen persönlicher oder schulischer Anlässe nicht besuchte, unentschuldigte und auf öffentliche Ruhetage fallende Lektionen werden nicht nachgeholt.
4. Instrumente
Art. 15 Anschaffung
Die Beschaffung der Instrumente ist grundsätzlich Sache der Musikschüler bzw. deren Eltern. Es wird empfohlen, sich vor der Anschaffung vom Musiklehrer beraten zu lassen.
Art. 16 Leihinstrumente
Die Musikschule kann im Einzelfall Instrumente gegen Bezahlung einer Gebühr leihweise zur Verfügung stellen.
Entsprechende Gesuche sind an die Schulleitung zu richten.
Für Schäden an Leihinstrumenten haften die Musikschüler bzw. deren Eltern.
5. Schulgeld
Art. 17 Schulgeld
Das zu entrichtende Schulgeld richtet sich nach dem Erlass „Gebührentarife“. Dieser wird durch die Delegiertenversammlung regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst.
Musikschülern, die während der obligatorischen Schulzeit eine Privatschule besuchen und mit ihren Eltern in einer der Mitgliedgemeinden wohnen, bezahlen den normalen Schülertarif.
Musikschüler und Jugendliche aus Nichtverbandsgemeinden bezahlen den Erwachsenen-Tarif, sofern mit der dort zuständigen Musikschule keine anders
lautende Vereinbarung getroffen wurde.
Art. 18 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt zu Semesterbeginn. Der ganze Semesterbetrag wird im Voraus erhoben.
In Ausnahmefällen ist eine Teilzahlung möglich.
Art. 19 Ermässigung
Gesuche um Ermässigung des Schulgeldes in Härtefällen sind an den Verwaltungsrat zu richten.
Art. 20 Rückerstattung
Anspruch auf Rückerstattung von Schulgeld besteht nur, sofern in einem Semester mindestens drei aufeinander folgende Lektionen aus nachstehenden Gründen ausgefallen sind:
– längere Krankheit des Schülers
– Wohnortswechsel des Schülers
Bei vorzeitigem Austritt, Ausschluss und bei unentschuldigten Absenzen des Schülers besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Die Rückerstattung ist mit einem besonderen Formular zu beantragen
Unterrichtsausfälle der Lehrperson (wie z.B. Krankheit, Unfall, Todesfall), die in den Verantwortungsbereich der Musikschule fallen, werden ab der 3. Stunde rückvergütet.
6. Rechte und Pflichten
Art. 21 Mitwirkung
Die Eltern sind gehalten, die Fortschritte ihrer Kinder zu beobachten und sie zu regelmässigem Üben anzuhalten. Sie sind zu Schulbesuchen jederzeit eingeladen. Bei einer Störung des Unterrichts, kann die Lehrperson Besucher vom Unterricht ausschliessen.
Die zur Erstellung des Stundenplans nötigen Unterlagen sind der Lehrperson sofort nach Erhalt zuzustellen.
Art. 22 Auskünfte
Die Schulleitung steht den Musikschülern bzw. deren Eltern auf vorherige Anmeldung in ihrem Sekretariat zu Gesprächen zur Verfügung.
Art. 23 Adressweitergabe
Die Musikschule kooperiert eng mit den Musikvereinen der angeschlossenen Zweckverbandsgemeinden. Zur Förderung der gemeinsamen Jugendarbeit können die Adressdaten der Musikschule an die genannten Musikvereine weitergegeben werden. Dieses kann jederzeit im Sekretariat der Musikschule mündlich oder schriftlich widerrufen werden.
Art. 24 Adressänderung
Adressänderungen sind dem Musiklehrer oder dem Sekretariat zu melden.
Art. 25 Rechtsschutz
Gegen Entscheide der Schulleitung kann innert 14 Tagen nach erfolgter Bekanntgabe beim Verwaltungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Dabei sind der Sachverhalt darzulegen und der Rekurs zu begründen.
7. Schlussbestimmungen
Art. 26 Obligatorische Musikalische Grundschule
Für Schüler der obligatorischen Musikalischen Grundschule werden das Volksschulgesetz sowie die Kreisschreiben zur Musikalischen Grundschule angewendet.
Art. 27 Inkraftsetzung
Diese Schulordnung ersetzt diejenige vom 5. Dezember 1994. Sie wird von der Delegiertenversammlung erlassen und tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist in den Verbandsgemeinden mit der Genehmigung durch das zuständige Bildungsdepartement in Kraft.
Von der Delegiertenversammlung erlassen am 30. September 2011
Unterzeichnet:
Thomas Schöb, Präsident Martina Keller, Aktuarin